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Der neue „Handyparagraph“

Wochenkurier 2017Im Herbst 2017 ist die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a Straßenver-kehrsordnung (StVO) in Kraft getreten.
Dieser Paragraph gestaltet die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr erheblich um. Ein kurzer Überblick zeigt, dass viele damit zusammenhängende Fragen noch ungeklärt sind. Der Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist allerdings eine erhebliche Ausweitung, was der zunehmenden Anzahl von Mobil- / Smartphones und anderen elektronischen Geräten (darunter fallen wohl auch Diktiergeräte, Tablets, Touchscreens, Notebooks, E-Books u.Ä.) und deren gestiegene Nutzungsmöglichkeiten geschuldet ist.

Inzwischen liegen auch erste Gerichtsentscheidungen vor, die sich mit dieser Neuregelung befassen.

I.

So hat ein Gericht zunächst ausgeführt, dass zum Beispiel ein Taschenrechner kein elektronisches Gerät im Sinne der neuen Norm ist. Ein solcher Taschenrechner sei kein Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll.
Das Gericht beschäftigte sich dabei auch mit der Tathandlung der neuen Norm. So soll bereits das Halten eines Handys während des Führens eines Fahrzeuges ein Verstoß sein. Auf den Grund oder die Intension des Haltens komme es nicht an.
II.
Unter der bis zum Herbst 2017 geltenden Norm beging man keine Ordnungswidrigkeit, wenn man ein Handy benutzte, während das Fahrzeug stand und „der Motor ausgeschaltet war“. Dies galt auch dann, wenn der Motor nur „fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet war“ (sog. Start-Stopp-Funktion). Auch unter der neuen Norm ist es weiterhin erlaubt, elektronische Geräte im Straßenverkehr zu nutzen, wenn das Fahrzeug steht und „der Motor ausgeschaltet ist“.

Dies gilt aber nach der jetzt geregelten Ausnahme nicht mehr, wenn der Motor des Fahrzeuges abgeschaltet war“ (sog. Start-Stopp-Funktion). Auch unter der neuen Norm ist es weiterhin erlaubt, elektronische Geräte im Straßenverkehr zu nutzen, wenn das Fahrzeug steht und „der Motor ausgeschaltet ist“.
Dies gilt aber nach der jetzt geregelten Ausnahme nicht mehr, wenn der Motor des Fahrzeuges nur „fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet“ worden ist.
Ein Verstoß ist also nach einer weiteren Gerichtsentscheidung dann nicht gegeben, wenn das Fahrzeug manuell ausgeschaltet wurde, mithin der Motor selbst vom Fahrer abgestellt ist. Die Aus-nahme, dass man doch eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn der Motor über die sogenannte „Start-Stopp-Funktion“ des Fahrzeuges automatisch abgeschaltet ist, finde gerade auf die manuelle Abschaltung des Motors keine Anwendung. Auch wenn die Situation möglicherweise vergleichbar ist, ist diese nicht im Gesetz geregelt, so dass eine Ausdehnung des Tatbestandes darauf dem Analogieverbot unterliegt.
Die Lücke im Gesetz ist durch die Gerichte nicht zu schließen, da es dem Artikel 103 Abs. 2 Grund-gesetz entgegensteht.
Weitere Fragen im Zusammenhang mit der neuen Norm, z.B. soll eine Tätigkeit des kurzen Blicks erlaubt sein, sind weitestgehend noch ungeklärt. Hier bleibt es spannend und gerade im Zusammenhang mit den Begriffen „Nutzen“ oder „kurzer Blick“ / „langer Blick“ besteht erhebliches Verteidigungspotential.

Haben Sie Fragen zu den aufgeworfenen oder anderen Themen?
Wir beraten Sie gern!
Rechtsanwalt Mirco Seifert von der Kanzlei Lange & Seifert

erschienen  in der 8. KW/ 2019 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

 

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