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Darf ein Gericht einem Kind die Nutzung eines Smartphones verbieten?

Wochenkurier 2017Im Juli 2018 hatte ein Oberlandesgericht über eine Beschwerde einer Kin­desmutter zu verhandeln. Dabei ging es u. a. um die Entscheidung, ob einem 8-Jährigen Kind die Nut­zung eines Smartphones verboten werden kann. Ausgangspunkt war ein Sorgerechtsstreit zwischen den Eltern. Das erstins­tanzliche Gericht fand im Rahmen der Kindesan­hörung heraus, dass das damals 8-jährige Mädchen freien Zugang zum Internet über die Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte.

Das Amtsgericht übertrug in die­sem Fall der Kindesmutter zwar das Aufenthaltsbe­stimmungsrecht, aber mit der Aufgabe, dass diese für das Kind verbindliche Zei­ten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von TV, Com­puter, Spielkonsole und Ta­biet findet. Zudem sollte das Kind bis zum 12. Geburts­tag kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden.
Damit war die Kindes­mutter nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht sah die Angelegenheit wie die Mutter und hob die Aufla­gen auf. Grund dafür war der unberechtigte Eingriff in das Elternrecht. Staatliche Maßnahmen berühren im­mer auch die Grundrechte der Eltern. D. h. für einen Eingriff in die elterliche Personensorge - wie hier - bedarf es verfassungsrecht­lich hohen Anforderungen. Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird. Es müsse dann positiv festgestellt werden, dass bei einer weiteren Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens mit ziemlicher Sicherheit zu er­warten ist. Die bloße Mög­lichkeit eines Schadensein­tritts rechtfertigt eine solche Maßnahme jedoch nicht. Das Gericht stellte fest, dass allgemeine Risiken der Nutzung smarter Tech­nologien und Medien durch Minderjährige nicht grund­sätzlich eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefähr­dung begründen. Es gab aber weiter an, dass der Konsum von Medien und Internet durch Kinder eine Gefahr bergen kann, denen Eltern geeignet begegnen müssten; so in einer mögli­chen zeitlichen Begrenzung der Nutzung als auch durch inhaltliche Kontrolle. Dies kann eigenverantwortlich in der Familie festgelegt wer­den, solange keine Kindes­wohlgefährdung vorliege.

Es ist also vom Einzelfall abhängig, ob eine konkrete Gefahr durch die Nutzung von Smartphones, Tablets, TV, Computer und Spiel­konsole vorliegt. Nur eine solche kann einen Eingriff in das Elternrecht durch gerichtliche Auflagen recht­fertigen.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Prüfung.

 

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Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert

erschienen  in der 36. KW/ 2019 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

 

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