Im Juli 2018 hatte ein Oberlandesgericht über eine Beschwerde einer Kindesmutter zu verhandeln. Dabei ging es u. a. um die Entscheidung, ob einem 8-Jährigen Kind die Nutzung eines Smartphones verboten werden kann. Ausgangspunkt war ein Sorgerechtsstreit zwischen den Eltern. Das erstinstanzliche Gericht fand im Rahmen der Kindesanhörung heraus, dass das damals 8-jährige Mädchen freien Zugang zum Internet über die Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte.
Das Amtsgericht übertrug in diesem Fall der Kindesmutter zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber mit der Aufgabe, dass diese für das Kind verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von TV, Computer, Spielkonsole und Tabiet findet. Zudem sollte das Kind bis zum 12. Geburtstag kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden.
Damit war die Kindesmutter nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht sah die Angelegenheit wie die Mutter und hob die Auflagen auf. Grund dafür war der unberechtigte Eingriff in das Elternrecht. Staatliche Maßnahmen berühren immer auch die Grundrechte der Eltern. D. h. für einen Eingriff in die elterliche Personensorge - wie hier - bedarf es verfassungsrechtlich hohen Anforderungen. Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird. Es müsse dann positiv festgestellt werden, dass bei einer weiteren Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts rechtfertigt eine solche Maßnahme jedoch nicht. Das Gericht stellte fest, dass allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige nicht grundsätzlich eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung begründen. Es gab aber weiter an, dass der Konsum von Medien und Internet durch Kinder eine Gefahr bergen kann, denen Eltern geeignet begegnen müssten; so in einer möglichen zeitlichen Begrenzung der Nutzung als auch durch inhaltliche Kontrolle. Dies kann eigenverantwortlich in der Familie festgelegt werden, solange keine Kindeswohlgefährdung vorliege.
Es ist also vom Einzelfall abhängig, ob eine konkrete Gefahr durch die Nutzung von Smartphones, Tablets, TV, Computer und Spielkonsole vorliegt. Nur eine solche kann einen Eingriff in das Elternrecht durch gerichtliche Auflagen rechtfertigen.
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Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert
erschienen in der 36. KW/ 2019 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG