Eine 8-jährige Antragstellerin erkrankte 2012 an Diabetes Typ 1 und wird mit einer Insulinpumpe behandelt. Ihre Krankenkasse bewilligte während des Schulbesuchs fünfmal täglich die Blutzu- ckermessung durch eine Fachkraft. Die Mutter der Antragstellerin befürchtet aber, dass dem jungen Mädchen eine Gefahr von Blutzuckerentgleisungen während der Schul- und Hortzeit begegnen könnte und beantragte daher, dass ihre Tochter dauerhaft beobachtet werden muss.
Das Sozialgericht Dresden gab der Antragstellerin im August dieses Jahres teilweise statt. Bis zu den Herbstferien muss nunmehr die Krankenkasse für eine Schulbegleitung zum Sportunterricht die Kosten übernehmen. Die Krankenkasse habe es nämlich versäumt, den Sachverhalt durch eine Begutachtung der Antragstellerin umfassend aufzuklären. Sie muss nunmehr ein Gutachten einholen und den genauen Begleitungsbedarf unter Berücksichtigung der aktuellen geistigen und körperlichen Entwicklung der Antragstellerin aufklären.
In der Zwischenzeit muss sie aber die Kosten für die Schulbegleitung zahlen. Aber auch die Antragstellerin muss darlegen, wie oft es zu Blutzuckerentgleisungen in der Vergangenheit gekommen ist. Hierzu war der Vortrag der Antragstellerin zu unvollständig, weshalb dem Eilantrag auch nur teilweise stattgegeben worden ist.
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Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert
erschienen in der 36. KW/ 2017 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG