Der Kläger bewarb sich mangels Qualifikation und Führerschein nicht bei den vom Jobcenter vorgeschlagenen Arbeitsstellen. Daraufhin wurde dem Kläger vom Jobcenter der Leistungsanspruch für drei Monate um ca. 30 Prozent gekürzt. Dies zu Recht, urteilte das Sozialgericht Karlsruhe im Januar dieses Jahres. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen.
Eigenbemühungen in Form von sechs Bewerbungen pro Kalendermonat werden nicht als unverhältnismäßig angesehen.
Eine fehlende Qualifikation kann zwar die Stellensuche erschweren, führt aber nicht dazu, dass der Arbeitsmarkt dem Hilfebedürftigen voll versperrt ist.
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Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert
erschienen in der 36. KW/ 2017 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG