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Ausbildungsunterhalt Volljähriger

9701380Ebenfalls hatte ein höheres Gericht vor wenigen Monaten einen weiteren Fall auf dem Tisch. Diesmal ging es um einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern. Dabei hatte eine junge Frau nach ihrem Realschulabschluss eine Berufsausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie eine Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Die junge Frau bezog dafür BAföG i. H. v. 413 €.

Dieses Geld verlangte dann aber das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von ca. 2.200 € verfügte. Die Mutter lehnte die Zahlung ab. Dabei argumentierte sie, dass sie sich nicht auf diese Zahlungsverpflichtung hätte einstellen müssen. Die Tochter habe doch schließlich eine abgeschlossene Berufsausbildung und könne  arbeiten gehen. Zudem habe ihr die Tochter in der Vergangenheit mitgeteilt, dass sie im Anschluss an die Ausbildung arbeiten und im Haus des verstorbenen Vaters wohnen wolle. In dem Vertrauen darauf, habe die Mutter einen Kredit aufgenommen für die Renovierung eben dieses Hauses. Das Gericht hat im Wesentlichen der Zahlungsklage des Amtes stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichtes haben Kinder gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, wozu auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehören. Eltern schulden dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Wenn sich also ein Kind in einem engen zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließt, ist damit auch die Finanzierung des Studiums geschuldet. Voraussetzung
ist aber, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzen. Dass die Tochter ihre Pläne geändert habe, darauf könne sich nach Ansicht des Gerichtes die Mutter nicht berufen. Dem würden die persönlichen und beruflichen Unabwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegenstehen.
Zu beachten ist aber immer der Einzelfall, auch im Hinblick auf die aufgeführten Entscheidungen.

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Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert

erschienen  in der 14. KW/ 2018 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

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