Im Rahmen des Umgangsrechtes haben nicht nur getrennt lebende Eltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sondern auch Großeltern. Dies ist dann der Fall, wenn das Ausüben des Umganges dem Kindeswohl entspricht, es also seiner Entwicklung förderlich ist. Vor wenigen Monaten hatte ein höheres Gericht über einen Antrag von Großeltern zu entscheiden, die unbegleiteten Umgang mit ihrem Enkelsohn wünschten.
Das Problem war aber, dass sich die Großeltern mit ihrer Tochter und damit mit der Mutter des Enkelkindes überworfen haben.
Die Mutter hatte zwar den Großeltern angeboten, im mütterlichen Haushalt den Umgang wahrzunehmen. Dies lehnten aber die Großeltern ab. Sie wollten ausdrücklich einen unbegleiteten Umgang. Das Gericht hatte in diesem Fall das unbegleitete Umgangsrecht der Großeltern abgelehnt.
Als Begründung führte es an, dass es aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Großeltern und der Mutter zu einem Loyalitätskonflikt beim Kind kommen kann.
Dabei sei es auch unerheblich, wer den Konflikt verschuldet hat. Es geht einzig und allein um das Kindeswohl. Nicht ausgeschlossen war damit also ein begleiteter Umgang, den wünschten die Großeltern aber nicht.
Haben Sie Fragen zu den aufgeworfenen oder anderen Themen?
Wir beraten Sie gern!
Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert
erschienen in der 14. KW/ 2018 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG