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Dashcam-Aufnahme als Beweismittel

9714467Die Technik hat auch die höchsten deutschen Gerichte eingeholt. Es war vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, ob Dashcam-Aufnahmen eines Verkehrsunfalles als Beweismittel verwendet werden dürfen. Denn solche Aufzeichnungen sind zunächst datenschutzrechtlich unzulässig. Über ihre Verwertung als Beweismittel haben auch Gerichte bisher unterschiedlich entschieden.
Sie haben sich zum Teil auf die doch relativ unzuverlässigen Zeugenangaben oder andere Beweismittel verlassen.


Befriedigend war das nicht. Der BGH hat jetzt jedoch grundsätzlich entschieden, dass solche Videoaufnahmen einer Dashcam als Beweismittel im Verkehrsunfallprozess verwertbar sind.
Im Fall hat nämlich der Kläger den Verkehrsunfall mit einer Dashcam aufgezeichnet und das erstinstanzliche Gericht ihm nur die Hälfte seines Schadens zugesprochen, da der Unfall auch mit einem Sachverständigengutachten nicht aufklärbar gewesen sei. Die Dashcam-Aufnahme hatte es wegen Datenschutz unberücksichtigt gelassen. Es greife ein Beweisverwertungsverbot der Dashcam-Aufnahme.
Der BGH hat zwar auch einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften gesehen, jedoch dieses Beweismittel im Unfallprozess als verwertbar betrachtet. Denn auch bei unzulässigen oder rechtswidrigen Beweismitteln greift im Zivilprozess nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Es muss vielmehr eine Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen. Die einzelnen Interessen sind abzuwägen, wobei die Interessen der Unfallgeschädigten überwogen. Auch hatte sich der Schädiger freiwillig in den öffentlichen Straßenraum begeben und sich der Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden also nur Vorgänge aufgezeichnet, die für jedermann wahrnehmbar sind.
Die Beweisnot des Geschädigten, welche der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist, hat Vorrang vor dem Recht des Schädigers. Abzuwägen ist also das Grundrecht auf rechtliches Gehör i.V.m. dem Interesse einer funktionierenden Rechtspflege gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne der informationellen Selbstbestimmung und des Rechts am eigenen Bild. Die Abwägung
ging richtigerweise zu Gunsten des Dashcam Aufzeichnenden aus, jedenfalls wenn keine durchgängige Aufzeichnung durch die Dashcam erfolgt.
Letztlich ist die Entscheidung auch richtig. Denn ein Unterschied zum Zeugenbeweis, der den Verkehrsunfall wahrnimmt und darüber vernommen wird, existiert letztlich nicht. Im Rahmen des Zeugenbeweises wurde auch nie eine Verletzung der Rechte der anderen Unfallbeteiligten diskutiert. Ein Unterschied zu einer Videoaufzeichnung dürfte aber praktisch nicht existieren. Objektiv dürfte
eine Videoaufzeichnung als Beweismittel auch zuverlässiger sein, da das menschliche Gehirn den Unfall subjektiv fehlerhaft verarbeitet, so dass es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von zumindest nicht richtigen Entscheidungen gekommen sein könnte.

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Rechtsanwalt Mirco Seifert von der Kanzlei Lange & Seifert

erschienen  in der 24. KW/ 2018 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

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