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Für die Pflegekosten kann das Haus des Ehemannes eingesetzt werden

9761906Im November dieses Jahres musste ein Oberverwaltungsgericht über einen Antrag von Pflegewohngeld entscheiden. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten.

Dies gilt auch, wenn die Ehefrau, welche im Heim lebt, nicht über das Haus verfügen darf und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.
Nach Auffassung des Gerichts wird Pflegewohngeld nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Heimbewohnerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt.
Somit ist das Vermögen des Ehemannes zu berücksichtigen gewesen. Das Haus des Ehemannes stellte in diesem Fall ein verwertbares Vermögen dar, welches der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstand.
Daran änderte auch nichts, dass sich das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes befand und die Heimbewohnerin darüber nicht verfügen durfte. Das Haus ist auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen,weil der Ehegatte sich weigerte, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen. Für den Ehemann stellt die Verwertung auch keine unzumutbare Härte dar.

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Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert

erschienen  in der 51. KW/ 2018 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

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