Anfang 2018 entschied ein Sozialgericht folgenden Fall: Ein 24-jähriger Kläger erzielte ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Da es zum Leben nicht reichte, bewilligte ihm das Jobcenter aufstockende Grundsicherung und berücksichtigte dabei alle Einnahmen, auch die durch seine Großmutter. Denn diese überwies ihm monatlich 50 €. Gedacht war es für Bewerbungskosten. Der Kläger war damit nicht einverstanden und wehrte sich gegen die Anrechnung des Jobcenters – mit Erfolg.
Grundsätzlich sind zwar alle Einnahmen auf die Grundsicherung anzurechnen. Eine Ausnahme besteht aber, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder seine Lage nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. In diesem Fall war die Anrechnung durch das Jobcenter grob unbillig gewesen.
Das Taschengeld der Großmutter war dazu gedacht, die Bewerbungskosten des Klägers zu finanzieren und nicht seinen Lebensunterhalt. Eine Anrechnung hätte – nach Ansicht des Gerichtes –
schließlich zur Folge gehabt, dass die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“ zu kommen, beeinträchtigt gewesen wären.
Zudem war die Großmutter zu diesen Zahlungen weder rechtlich verpflichtet noch entsprach es einer sittlichen Pflicht, an ihren Enkel etwas zu zahlen. Somit durfte der Kläger die monatlichen 50 € behalten und für künftige Bewerbungsschreiben nutzen.
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Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert
erschienen in der 51. KW/ 2018 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG