Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils durch das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden. n einem nunmehr solchen Fall konnten sich die Eltern nicht über die Durchführung einer Schutzimpfung für ihr gemeinsames Kind einigen
Die Eltern eines geborenen Kindes übten gemeinsam die elterliche Sorge aus. Die Mutter wollte das Kind gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission impfen lassen. Der Vater war damit aber nicht einverstanden und verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter hatte deshalb vor dem Familiengericht beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Diesem Antrag hat das Erstinstanzlich zuständige Amtsgericht stattgegeben. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg.
In seiner Entscheidung gab das Oberlandesgericht an, dass die Durchführung von Schutzimpfungen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Die Entscheidungskompetenz ist bei Uneinigkeit der Eltern aber dem Elternteil zu übertragen, »dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird«. Gehe es um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, sei die Entscheidung zu Gunsten des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge.
Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen auf einen Elternteil könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt werden, »dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht«. Es könne davon ausgegangen werden, »dass eine an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt«, begründet das Oberlandesgericht.
Bei der Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Impfung könne die Entscheidung auf den Elternteil übertragen werden, der den fachlichen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission folge. Diesen Empfehlungen komme die Funktion eines vorweggenommenen Sachverständigengutachtens zu.
Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes im Hinblick auf den Impfvorgang selbst trügen die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ebenfalls Rechnung.
Es bleibt abzuwarten, wie die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission für die Covid- Impfungen für Kinder aussehen.
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Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert
erschienen in der 20. KW/ 2021 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG