Bisher benötigte man im Erbfall zum Nachweis der Erbberechtigung oft einen Erbschein. Besonders pingelig gestalteten sich Verhandlungen mit Versicherungen oder Banken, die nicht selten eine solche Urkunde zum Nachweis verlangten, dass man wirklich als rechtmäßiger Erbe anzusehen ist. Im Grundsatz ist der Erbschein eine vom Gericht ausgestellte Urkunde, mit der eine Person im Rechtsverkehr nachweisen kann, dass sie berechtigter Erbe geworden ist.
Das betrifft natürlich nicht das materielle Recht, da man in der juristischen Sekunde des Todes des Erblassers ja schon Erbe wird. Es geht nur um den Nachweis dessen. Der Erbschein ist beim zuständigen Nachlassgericht unter Vorlage von Nachweisen zu beantragen, was oft zeitintensiv – die Zeit hat man meist aber nicht - und auch kostenpflichtig ist.
Das Problem kann man jetzt umgehen und wertvolle Zeit sparen. Der Bundesgerichtshof hat den Banken nämlich einen Strich durch die Rechnung gemacht.
Dazu gleich mehr.
Geklärt war bisher, dass man bei einem notariellen Testament grundsätzlich keinen Erbschein benötigte, um seine Erbberechtigung nachzuweisen. Jetzt wurde aber entschieden, dass der Nachweis des Erbrechtes gegenüber einer Bank auch durch ein eröffnetes handschriftliches Testament grundsätzlich ausreicht, wenn man dieses Testament vorlegt und wenn es die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
Im konkreten Fall wurde eine beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung des von ihr geforderten Erbscheins in Anspruch genommen (Schadensersatz). Der Bundesgerichtshof verurteilte die Sparkasse zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz an den Erben.
Aus der Entscheidung lässt sich auch folgern, dass es völlig ausreicht ein handschriftliches Testament vorzulegen, was dann lediglich eröffnet sein muss (was unproblematisch ist, da jedermann verpflichtet ist, ein aufgefundenes Testament dem Nachlassgericht vorzulegen, das dann von Gesetzes wegen eröffnet). Der Bundesgerichtshof führte in klarer Sprache aus, dass das Kreditinstitut bei einem eindeutigen Erbfall keinen Erbschein als weiteren Nachweis verlangen dürfe und diesbezüglich auch überhaupt keine Pflicht besteht, selbst detaillierte Auslegungen im handschriftlichen Testament vorzunehmen.
Zu Recht ist nun mittelbar auch geklärt, dass es genügt, ein handschriftliches Testament zu errichten und sich zur Gestaltung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Ein(e) Notar(in) ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Etwaige gesetzliche Ausnahmen gibt es auch. Auch gilt diese Entscheidung für eine gesetzliche Erbfolge nicht. Nichts ist zudem persönlich und subjektiv so belastet wie das Erbrecht. Das zeigt die praktische Bearbeitung von Erbrechtsfällen. Z.B. kommen Verwandte tatsächlich auf die Idee, unliebsamen anderen Verwandten, die angemessene Trauer um den Verstorbenen zu verwehren. Das sowas nicht nur moralisch (selbst bei gegenseitiger Abneigung) verwerflich, sondern auch rechtlich unmöglich ist, dürfte mit gehöriger Gedankenanstrengung klar sein. Eine angemessene Trauer ist grundsätzlich nicht verhinderbar und ggfs. mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich auch durchsetzbar.
Auch hier helfen wir gern.
Rechtsanwalt Mirco Seifert