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Was ist ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen?

282235Der relativ neue Straftatbestand des § 315d Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) beschäftigt Zusehens die höchstrichterliche Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofes. Nach seiner Rechtsprechung wird zunächst ein grob verkehrswidriges und rücksichtloses Sichfortbewegen mit nicht angepasster
Geschwindigkeit vorausgesetzt, dabei von der Absicht getragen, eine höchstmögliche Geschwindigkeitzu erreichen.

Die Strafbarkeit setzt also nicht das Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus, sondern die Absicht, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten, wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc., maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Täter muss also nach seinen Vorstellungen die situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit anstreben, wenn auch nur als Zwischenziel zur Verfolgung anderer Ziele.
Wie schnell Bürger der falschen Interpretation eines rechtlichen Begriffs unterliegen, zeigt hier also diese vorgenannte Tatbestandsvoraussetzung.
Die Bedeutung des Begriffes der »höchstmöglichen Geschwindigkeit« dürfte also mittlerweile geklärt sein, so auch folgender Fall:
Der betreffende Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt. Gegen das Urteil legte er Rechtsmittel ein und begründete dieses Rechtsmittel damit, dass es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit fehle. Denn er habe die Motorkraft seines Fahrzeugs gar nicht ausreizen, sondern nur vor der Polizei fliehen wollen.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichtes. Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit meine nämlich nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare Höchstgeschwindigkeit.
Es genügt also, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeitzu erreichen.
Auch der Wille, vor einem Polizeifahrzeug zu fliehen(Fluchtmotiv), schließe diese Absicht nicht aus. Das Abstellen auf eine absolute Höchstgeschwindigkeit stehe nicht nur in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, sondern würde den hier einschlägigen Straftatbestand des § 315d Abs. 1 StGB praktisch nahezu leerlaufen lassen. Denn die absolute Höchstgeschwindigkeit ist – insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen – in vielen Verkehrssituationen gar nicht erreichbar, was die fahrenden Täter somit unangemessen begünstigen würde.
Weitere Voraussetzunist natürlich, dass tatsächlich auch der Ausdruck des Nachstellens eines Renncharakters zum Vorschein kommt, sodass sich die Absicht des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstecke beziehen muss und nicht nur ein räumlich eng umgrenzter Verkehrsvorgang bewältigt wird.
Zu alledem – so der Bundesgerichtshof – bedarf es natürlich konkreter Feststellungen unter Angabe im Urteil, was im Einzelfall aus Anwaltssicht zu prüfen und zu beachten ist.

erschienen  in der 44.KW/ 2021 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

 
Auch hier helfen wir gern.

Rechtsanwalt Mirco Seifert

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