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Mithaftung von Radfahrern und Corona-Desinfektionskosten bei Reparaturen

Mithaftung Radfahrer1. Der Straßenverkehr kann voller Gefahren sein. Wenn ein Radfahrer hinfällt, weil ein Erdkabel quer über dem Radweg lag, muss er damit rechnen, nicht zu 100 % entschädigt zu werden. Denn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des Radfahrers liegt nahe (nach Ober- landesgericht Hamm, Urt. v. 25.06.2021 - 7 U 89/20).


Der Sachverhalt stellte sich dabei vor Ort so dar, dass ein Radfahrer über ein quer zum Radweg liegen- des 4 cm dickes Erdkabel stürzte. Eine Warnung durch einen Mitarbeiter der zuständigen Firma gab es ebenso wenig wie ein entsprechendes Hinweisschild. Aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen versuchte der Radfahrer sein Glück vor Gericht und klagte dort auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das zuerst befasste Gericht gab dem Radfahrer unter Anrechnung eines hälttigen Mitverschuldens am Verkehrsunfall nur in Höhe von 50 % Recht.
Der Radfahrer erhielt aus seiner Sicht nur ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe (grundsätzlich 50 %, hier nur 3000 Euro) und ging in Berufung. Er verlangte auch dort ein höheres Schmerzensgeld. Das Berufungsgericht ent-schied aber ebenso wie das Ausgangsgericht und somit auch teilweise gegen den Radfahrer. Hier kann kein höheres Schmerzensgeld als 3000 Euro zugesprochen werden. Grundsätzlich hafte zwar der Beklagte wegen des Verkehrsunfalls, weil seine Mitarbeiter die Sicherstellung des seitlichen Kabelverlaufs oder zumindest eine Warnung herannahender Radfahrer pflichtwidrig unterlassen haben. Damit haben Sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass die an Ort und Stelle vorhersehbaren Radfahrer jeglichen von dem losen und daher potentiell rollenden Kabel ausgehenden Gefahren selbst rechtzeitig begegnen können.
Jedoch war dem Radfahrer ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, da gegen das Sichtfahrgebot verstoßen wurde was verlangt, dass man stets nur so schnell fährt, dass man in der Lage ist, das Fahrzeug bzw. hier das Fahrrad jederzeit innerhalb der sichtbaren Fahrstrecke anzuhalten. Hier war dem Radfahrer also vorzuwerfen, dass er mit unverminderter Geschwindigkeit werterfuhr, obwohl das Kabel weder schwer erkennbar war noch überraschend auftauchte. 

Hinweis: Das Sichtfahrgebot verlangt grundsätzlich aber nicht, dass Radfahrer ihre Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichten, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, mit denen sie - bei Anwendung eines strengen Maßstabs - jedoch unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen müssen. Dies betrifft etwaige Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffen- hert ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet. 

 

2. Gestritten wird bei Verkehrsunfällen jetzt verstärkt auch wegen der Kosten bei Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus. Hier geht es immer wieder um die Erstattung von Desinfek- tionskosten an Fahrzeugin- nenräumen nach der Repa- ratur des Unfallschadens am PKW. Nach der derzeit vorherrschenden Meinung sind diese grundsätzlich sowohl bei konkreter als auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig und zuzusprechen. Dabei soll es auf die Frage, ob die Pandemie im Allgemeinen vorhersehbar war nicht ankommen. Bei Unfällen bzw. Reparaturen in Coro- nazeiten stellt die gegebene Pandemie-Situation bereits eine Tatsache dar. Daher ist es nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass entsprechenden Schutzmaßnahmen auch von Werkstätten ergriffen werden. Auch im Hinblick auf die überwiegend empfehlenen Hygienemaßnahmen wird der geschädigte Unfallteilnehmer die Desinfektion seines Fahrzeuges nach der Reparatur erwarten dürfen und können. Wie bei allem gilt aber auch hier Maß halten. Nach einer Studie ist als Aulwand ein durchschnittlicher Betrag in Höhe von 22,50 Euro angemessen. 

 

erschienen  in der 52.KW/ 2021 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

 
Auch hier helfen wir gern.

Rechtsanwalt Mirco Seifert

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