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Social Media: Kinderfotos im Internet nur mit Zustimmung

social MediaManch einer hat diese Situation vielleicht schon einmal erlebt: Die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern sind getrennt und der neue Partner/ die neue Partnerin hat Bilder des gemeinsamen Kindes in die sozialen Netzwerke gestellt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Sommer letzten Jahres entschieden, dass für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist. Können sich also die Eltern nicht einigen, kann von einem Gericht das Sorgerecht in dieser Angelegen-heit einem Elternteil allein übertragen werden. 

Im Einzelnen war der Fall wie folgt ausgestaltet: Die getrenntlebenden EItern der betroffenen Kinder teilten sich das Sorgerecht für ihre Töchter. Die neue Lebensgefährtin des Vaters postete Fotos seiner Kinder u. a. in den sozialen Netzwerken. Der Vater der Mädchen hatte dem zugestimmt. Die Mutter aber nicht. Auf die Aufforderung dieser, die Fotos zu löschen, reagierte die Lebensgefährtin des Vaters nicht. Sie stellte weitere Fotos in ihre Social-Media-Accounts ein. 
Vor Gericht hatte aber die Mutter der Mädchen Erfolg. Sie erhielt das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin des Vaters wegen u. a. dieser unerlaubten Veröffent-lichung der Fotos. Eine solche teilweise Übertragung sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind bzw. die Kinder handele. möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind bzw. die Kinder handele. 
Die Lebensgefährtin habe die Fotos ohne Zustimmung der Mutter online gestellt. Das Posten der Bilder bei Facebook, lnstagram und Co. hätten schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Der Personenkreis, der die Fotos sehen könne, sei unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich, so das Gericht. Dem Kindeswohl entspreche es nach Ansicht des Gerichts daher am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine Veröffentlichung der Fotos demjenigen Elternteil zu übertragen, der die weitere Bildverbreitung verhindern wolle. 


Sollten Sie von einem solchen Problem betroffen sein - wir helfen Ihnen gerne. 
Rechtsanwältin Stefanie Lange von der Kanzlei Lange & Seifert

erschienen  in der 51. KW/ 2018 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

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