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Arbeitsrechtliche Klagen und Ausschlussfristen sowie Corona

erbscheinWir hatten seinerzeit in einer Ausgabe des Wochenkurier von Oktober 2018 schon über das Thema arbeitsvertragliche Ausschlussfristen (=Verfallklauseln) und Mindestlohn berichtet. Nunmehr ist zu diesem Themenkreis die Rechtsprechung verfeinert worden, sodass es auch einer Ergänzung dazu bedurfte.

Ausschlussklauseln sehen zunächst vor, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist, der sogenannten Ausschlussfrist, gegenüber der anderen Vertragspartei ausdrücklich geltend gemacht werden (einstufige Ausschlussfrist) oder darüber hinaus sogar eingeklagt werden müssen (zweistufige Ausschlussfrist).

Solche Ausschlussfristen sind in vielen Tarifverträgen, aber auch Arbeitsverträgen vorgesehen. Wer solche Fristen versäumt, verliert grundsätzlich seine Ansprüche endgültig und dies relativ zeitnah.

Das Bundesarbeitsgericht hat seinerzeit schon entschieden, wenn Arbeitnehmer gekündigt werden und gegen die Kündigung klagen, durch eine Kündigungsschutzklage bereits der Anspruch auf Lohnzahlung geltend gemacht wird. Dieser muss dann nicht erneut innerhalb der Ausschlussfrist eingeklagt werden.

Jetzt hat das Gericht ergänzt, dass diese Rechtsprechung damit auch auf Fälle, mit denen Ansprüche auf vertragsgerechte Beschäftigung (z.B. Klage gegen Versetzung) geltend gemacht werden. Denn auch solche Klagen haben einen finanziellen Hintergrund, d. h. es geht nicht nur um die Beschäftigung als solche, sondern um damit verbundene (höhere) Lohn- bzw. Gehaltsansprüche.

Kündigungsschutz- und also auch Beschäftigungsklagen wahren im Übrigen beide Stufen der gegebenenfalls vorgesehenen Ausschlussfristen.

Ergebnis: Ausschlussfristen sollen für beide Parteien rasch Klarheit schaffen. Wird dem Arbeitgeber eine Klage auf vertragsgerechte Beschäftigung zugestellt, kann er sich - wie bei einer Kündigungsschutzklage- darauf einstellen, dass der Arbeitnehmer finanzielle Ansprüche verfolgt, die ihm zustehen, falls die Klage Erfolg hat. Dies gilt nicht nur für einstufige Ausschlussfristen, um die es im Streitfall des Gerichtes ging, sondern auch für Ausschlussfristen zweiter Stufe.

Das Arbeitsgericht Berlin entschied letztes Jahr, das den Arbeitgeber die Pflicht treffe, sowohl seine Beschäftigten als auch das Publikum (hier am Flughafen) vor Infektionen zu schützen. Denn es werden naturgemäß häufig Tätigkeiten nahe an anderen Menschen mit Kontakt durchgeführt. In aller Regel wird also (jedenfalls seinerzeit) Anordnungen des Arbeitgebers zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wegen der hohen Schutzanforderungen bei der Arbeit rechtmäßig sein.

Warten wir ab, wie sich die Pandemielage weiterhin entwickelt. (Quelle ArbG Berlin, Urt. v. 15.10.2020 - 42 Ga 13034/20)

Ob der Fall des Pfand Bons oder der eines Brötchens - es sollte allgemein bekannt sein, dass auch ein geringfügiger Diebstahl eben ein Diebstahl ist, der zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Mit der dringenden Notwendigkeit von Desinfektionsmitteln ist dem Reinigen von zu entwendeten "Kleinigkeiten" ein weiteres Objekt der Begierde hinzugekommen.

der Wert des entwendeten Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt 40 Euro. Wegen des vermeintlichen Diebstahls erhielt der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, gegen die er vor dem Arbeitsgericht vorging. Der Arbeitnehmer meinte, er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum einfach nicht mehr gedacht.

Die Kündigungsschutzklage wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Seiner Auffassung nach lag nämlich durchaus ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Arbeitnehmers dazu waren in den Ohren des Richters schlichtweg nicht glaubhaft. Selbst eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich gewesen. (Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. vom 14.01.2021 - 5 SA 483/20)

 erschienen  in der 12.KW/ 2021 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

 
Auch hier helfen wir gern.

Rechtsanwalt Mirco Seifert

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