Im Juli 2018 hatte ein Oberlandesgericht über eine Beschwerde einer Kindesmutter zu verhandeln. Dabei ging es u. a. um die Entscheidung, ob einem 8-Jährigen Kind die Nutzung eines Smartphones verboten werden kann. Ausgangspunkt war ein Sorgerechtsstreit zwischen den Eltern. Das erstinstanzliche Gericht fand im Rahmen der Kindesanhörung heraus, dass das damals 8-jährige Mädchen freien Zugang zum Internet über die Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte.
Der Bundesgerichtshof hatte im Mai dieses Jahres im folgenden (leicht abgeänderten Fall) zu entscheiden:
Die im Jahr 1984 geborene uneheliche T echter begehrte von ihrem Vater Kindesunterhalt. Diese hatte im Jahr 2004 ihr Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 bestanden. Ihr Wunsch war es schon damals, nach dem Abitur Medizin zu studieren. Von diesem langjährigen Wunsch wusste der Vater aber nichts.
Im Herbst 2017 ist die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a Straßenver-kehrsordnung (StVO) in Kraft getreten.
Dieser Paragraph gestaltet die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr erheblich um. Ein kurzer Überblick zeigt, dass viele damit zusammenhängende Fragen noch ungeklärt sind. Der Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist allerdings eine erhebliche Ausweitung, was der zunehmenden Anzahl von Mobil- / Smartphones und anderen elektronischen Geräten (darunter fallen wohl auch Diktiergeräte, Tablets, Touchscreens, Notebooks, E-Books u.Ä.) und deren gestiegene Nutzungsmöglichkeiten geschuldet ist.
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